Ihre Fragen – Unsere Antworten
Häufig gestellte Fragen
FAQ
Hier finden Sie Antworten zu den häufigsten Fragen und weitere Informationen rund um den Gruppenvertrag.
Fragen rund um den Versicherungsschutz
Kann ich mich für einen Auslandseinsatz privat krankenversichern?
Ja. Für Mitarbeiter:innen der GIZ sowie für Mitarbeiter:innen von CIM besteht ein spezieller Auslandskrankengruppenvertrag mit der Hallesche Krankenversicherung AG. Dieser Vertrag ermöglicht einen umfassenden und auf Auslandsaufenthalte zugeschnittenen Krankenversicherungsschutz.
Vollversicherung
Integrierte Fachkräfte von CIM, nationales Personal, internationale Fachkräfte der GIZ sowie Personen, die bereits privat krankenversichert sind, können jederzeit eine private Vollkostenversicherung über den Gruppenvertrag abschließen.
GIZ-Auslandsmitarbeiter:in:innen können eine private Vollversicherung abschließen, wenn ihr Bruttoeinkommen oberhalb der jeweils gültigen Versicherungspflichtgrenze liegt oder wenn sie während ihres Auslandseinsatzes nicht der deutschen Sozialversicherungspflicht unterliegen.
Im Zweifel empfiehlt sich eine frühzeitige Klärung mit der zuständigen Personalbetreuung.
Restkostenversicherung
Für gesetzlich pflichtversicherte Auslandsmitarbeiter:innen bleibt die deutsche gesetzliche Krankenversicherung bestehen.
Da gesetzliche Krankenkassen im Ausland häufig nur eingeschränkte Leistungen erbringen, kann ergänzend eine Restkostenversicherung abgeschlossen werden. Diese übernimmt die Differenz zwischen den tatsächlich entstandenen Behandlungskosten im Ausland und den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung gemäß den Tarifbedingungen.
Mitausreisende Familienangehörige können ebenfalls über die Restkostenversicherung abgesichert werden, sofern sie in der Familienversicherung der gesetzlichen Krankenkasse eingeschlossen sind.
Wer kann sich im Gruppenvertrag versichern?
Versicherungsfähig sind insbesondere:
- Auslandsmitarbeiter:innen, Entsandte und internationale Fachkräfte der GIZ
- Integrierte Fachkräfte (CIM)
- Nationales Personal mit GIZ-Arbeitsvertrag
- Mitausreisende Ehepartner, Lebensgefährten und Kinder mit anerkanntem MAP-Status
Entfallen diese Voraussetzungen (z. B. durch Rückkehr, Trennung oder Statuswechsel), muss eine Abmeldung aus dem Gruppenvertrag erfolgen.
Voraussetzung für die Aufnahme ist stets ein gültiges SEPA-Lastschriftmandat mit einer europäischen IBAN.
Entwicklungshelfer (EH) und ihre Angehörigen können sich nicht über den Gruppenvertrag versichern. Bitte wenden Sie sich hierzu an Ihren zuständigen Personalbetreuer.
Wann beginnt der Versicherungsschutz?
Der Versicherungsschutz beginnt grundsätzlich mit dem Tag der tatsächlichen Ausreise in das Einsatzland. Dies gilt sowohl für Hauptversicherte als auch für mitversicherte Personen mit MAP-Status.
Sofern die Ausreise bereits vor Beginn des Auslandvertrages erfolgt ist, kann der Versicherungsschutz frühestens mit Vertragsbeginn starten.
Erhalte ich eine Versicherungskarte?
Es wird keine Versicherungskarte ausgegeben. Bei Arzt- oder Krankenhausbesuchen treten Sie als Selbstzahler auf und erhalten eine Rechnung, die anschließend zur Erstattung eingereicht wird.
Besteht Versicherungsschutz bei Aufenthalt in Deutschland oder im Heimatland?
Bei vorübergehenden Aufenthalten in Deutschland oder im Heimatland besteht Versicherungsschutz für bis zu drei Monate, sofern die Wiederausreise fest geplant ist.
Bei einer Einreise ohne feststehende Wiederausreise endet der Versicherungsschutz mit dem Einreisetag.
Besteht Versicherungsschutz in Drittländern?
Im Rahmen der Vollversicherung besteht weltweiter Versicherungsschutz, auch bei Urlaubs- oder Dienstreisen in Drittstaaten.
Ist ein Rücktransport in die Heimat mitversichert?
Ein medizinisch notwendiger Rücktransport in das Heimatland oder nach Deutschland ist versichert, sofern dieser ärztlich angeordnet ist. Nicht versichert sind rein organisatorische oder komfortbedingte Rückreisen.
Benötige ich eine Pflegeversicherung während des Auslandseinsatzes?
Entsandte Mitarbeiter:innen, die weiterhin der deutschen Sozialversicherungspflicht unterliegen, benötigen eine aktive Pflegeversicherung. Eine bloße Anwartschaft ist in diesem Fall nicht ausreichend.
Nicht entsandte Mitarbeiter:innen sowie mitversicherte Angehörige können keine Pflegeversicherung abschließen.
Wie sind Krankenhausaufenthalte versichert?
Versichert sind sowohl die privatärztliche (chefärztliche) Behandlung als auch die Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer.
Sind Schwangerschaft und Geburt versichert?
Eine Meldung der Schwangerschaft im Vorfeld ist nicht erforderlich. Die Anmeldung eines Neugeborenen zur Mitversicherung muss spätestens zwei Monate nach der Geburt erfolgen.
Gibt es Erstattungen für Sehhilfen?
Für Sehhilfen werden Brillengestelle bis zu 180 EUR erstattet. Die Kosten für Gläser werden gemäß ärztlicher Verordnung übernommen. Ein neuer Anspruch entsteht nach Ablauf von zwei Jahren.
Welche Impfungen sind im Versicherungsschutz inkludiert?
Zu den Versicherungsleistungen zählen auch Schutzimpfungen. Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für Grippeschutzimpfungen, Impfungen gegen Tetanus, Diphtherie, Tollwut, Poliomyelitis (Kinderlähmung) und für Zeckenschutzimpfungen.
Erstattungsfähig sind auch Aufwendungen für Einzel- und Mehrfachimpfungen, die von der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut (STIKO) empfohlen werden; ausgenommen sind Impfungen, die aus Anlass einer Auslandsreise angeraten sind und Impfungen wegen beruflicher Tätigkeit, zu deren Angebot der Arbeitgeber aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist.
Kann ich auch meinen Verdienstausfall bei Arbeitsunfähigkeit versichern (Krankentagegeld)?
Ja. Für den Fall einer längeren Arbeitsunfähigkeit haben GIZ-Auslandsmitarbeiter:in die Möglichkeit ein Krankentagegeld (Tarif EKT) zu versichern.
Im Krankheitsfall entfällt die Lohnfortzahlung durch die GIZ nach 6 Wochen. Die Krankentagegeldversicherung dient der Absicherung der Differenz in Ihrem Einkommen im Fall einer längeren Krankheit, ab der 7. Krankheitswoche.
- Als GIZ-Mitarbeiter:in (AMA) mit deutscher Sozialversicherungspflicht können Sie das Krankentagegeld für einen Leistungszeitraum von 26 Wochen versichern. Die GIZ empfiehlt einen Tagessatz in Höhe von 125 EUR.
- Als GIZ-Mitarbeiter:in (AMA) ohne deutsche Sozialversicherungspflicht können Sie das Krankentagegeld für einen Leistungszeitraum von 26 Wochen versichern. Der Tagessatz berechnet sich in diesem Fall nach der Netto-Grundvergütung (ohne Zuschläge).
- Als Internationale Fachkraft und Nationales Personal kann ein Leistungszeitraum von 26 Wochen abgeschlossen werden. Der Tagessatz berechnet sich in diesem Fall nach der Netto-Grundvergütung (ohne Zuschläge).
- Als Integrierte Fachkraft (CIM) kann ein Leistungszeitraum von 26 Wochen abgeschlossen werden.
Der Tagessatz berechnet sich in diesem Fall nach der Netto-Grundvergütung (mit Zuschlägen). Hinweise zur Berechnung Ihres Netto-Grundvergütung erhalten Sie auf dem jeweiligen Merkblatt.
Das Krankentagegeld (EKT) beantragen Sie mit dem Anmeldeformular für die Auslandskrankenversicherung. Sofern der Abschluss gleichzeitig mit der Anmeldung erfolgt, wird keine Gesundheitsprüfung benötigt.
Bitte beachten Sie jedoch, dass bei nachträglicher Beantragung oder Erhöhung des Krankentagegeldes (EKT) eine Gesundheitsprüfung durchgeführt werden muss.
Was muss ich im Falle eines Länderwechsels beachten?
Wenn der Länderwechsel direkt im Anschluss an eine vorherige Entsendung erfolgt:
Bitte senden Sie das von der GIZ unterzeichnete Formular „Statusabfrage“, da wir in diesem Fall Ihren Sozialversicherungsstatus prüfen müssen. Änderungen in Ihrem Sozialversicherungsstatus können zu Änderungen im Versicherungsvertrag (Pflegeversicherung/Anpassung Krankentagegeld) führen.
Wenn der Länderwechsel nicht direkt im Anschluss an eine vorherige Entsendung erfolgt:
Bitte senden Sie das von der GIZ unterzeichnete Formular „Statusabfrage“, da wir in diesem Fall Ihren Sozialversicherungsstatus prüfen müssen. Änderungen in Ihrem Sozialversicherungsstatus können zu Änderungen im Versicherungsvertrag (Pflegeversicherung/Anpassung Krankentagegeld) führen. Falls zwischen Ihren Auslandsverträgen eine Lücke besteht, ist eine Abmeldung vom Gruppenvertrag erforderlich.
Für eine erneute Anmeldung gilt wieder: Der Versicherungsschutz beginnt grundsätzlich mit dem Tag der tatsächlichen Ausreise in das Einsatzland. Dies gilt sowohl für Hauptversicherte als auch für mitversicherte Personen mit MAP-Status. Sofern die Ausreise bereits vor Beginn des Auslandvertrages erfolgt ist, kann der Versicherungsschutz frühestens mit Vertragsbeginn starten.
In jedem Fall ist der Länderwechsel per E-Mail an giz@dr-walter.com anzuzeigen und die Adresse im neuen Einsatzland mitzuteilen. Falls Ihnen zu diesem Zeitpunkt noch keine Wohnadresse bekannt ist, genügt die Adresse des GIZ-Büros vor Ort.
Was muss ich bei Vertragsverlängerung beachten?
In jedem Fall ist die Vertragsverlängerung per E-Mail an giz@dr-walter.com anzuzeigen.
Bitte senden Sie das von der GIZ unterzeichnete Formular „Statusabfrage“, da wir in diesem Fall Ihren Sozialversicherungsstatus prüfen müssen. Änderungen in Ihrem Sozialversicherungsstatus können zu Änderungen im Versicherungsvertrag (Pflegeversicherung/Anpassung Krankentagegeld) führen.
Fragen rund um den Leistungsfall
Wie gehe ich im Leistungsfall richtig vor?
Sie haben weltweit freie Arzt- und Krankenhauswahl. In Notfällen sowie bei stationären Aufenthalten steht Ihnen der medizinische Notruf der Hallesche rund um die Uhr beratend zur Seite. Unabhängig einer ambulanten, stationären oder zahnärztlichen Behandlung haben Sie die Möglichkeit der freien Ärzte- und Krankenhauswahl. Empfehlungen zu Ärzten und/oder Krankenhäusern, sowie Hilfe in Notsituationen erhalten Sie unter der Nummer des Auslands-Notruftelefons. Hier erhalten Sie auch Informationen zu medizinisch notwendigen Kranken-Rücktransporten.
24-Stunden-Notrufnummer: +49 (0)711 6603 3930
Wie reiche ich Rechnungen ein?
Rechnungen können per Post, per E-Mail oder über die Hallesche-App eingereicht werden. Bitte reichen Sie Rechnungen ausschließlich bei der Hallesche Krankenversicherung ein.
Im Falle eines Krankenhausaufenthaltes informieren Sie bitte die Hallesche Krankenversicherung mittels der Notrufnummer: +49 (0)711 6603 3930. Diese wird dem Krankenhaus eine Kostenübernahmeerklärung zukommen lassen.
In anderen Fällen, z.B. einer ambulanten oder zahnärztlichen Behandlung, erhalten Sie eine Rechnung. Diesen Rechnungsbetrag überweisen Sie bitte. Bitte achten Sie darauf, dass eine Erstattung nur möglich ist, sofern auf der Rechnung neben dem Behandlungszeitraum auch eine Diagnose aufgeführt ist. Bitte vermerken Sie vor Einreichung der Rechnung Ihre Versicherungsnummer und Ihre Bankverbindung.
Aus Datenschutzgründen bitten wir Sie, keine Rechnungen an DR-WALTER zu senden.
Bitte senden Sie die Rechnungen immer im ORIGINAL entweder per Post an:
HALLESCHE
Krankenversicherung AG
Abteilung Gruppenversicherung
Postfach 10 60 17
70049 Stuttgart
oder nutzen Sie die Rechnungs-App der Hallesche: https://www.hallesche.de/service/ihre-rechnungen/hallesche4u
Alternativ können Sie Ihre Rechnungen und Rezepte auch per E-Mail an service@hallesche.de einreichen. Bitte nennen Sie im Betreff Ihre Versicherungsnummer und das Stichwort „Rechnungseinreichung“.
- Scannen Sie Ihre Rechnungen und Belege bitte einzeln (ein Beleg pro Seite) und achten Sie auf die korrekte Seitenreihenfolge bei mehrseitigen Belegen. Sortieren Sie die Rechnungen nach versicherter Person und achten Sie bitte darauf, dass nichts auf den Rechnungen aufgeklebt ist.
- Wir empfehlen Ihnen eine Auflösung von min. 200 dpi, um eine gute Scan-Qualität und damit Lesbarkeit sicherzustellen. Bitte verwenden Sie nur die Formate pdf, jpg und png. Die Gesamtgröße der E-Mail darf 30 MB nicht übersteigen.
- Hinweis: Senden Sie bitte keine Links auf Cloud-Dokumente oder passwortgeschützte Anhänge!
Bei Fragen zur technischen Nutzung App steht Ihnen die Hallesche per E-Mail kundensupport@hallesche.de gerne zur Verfügung.
Formulare und Hinweise finden Sie im GIZ Versicherungsportal: www.giz-vp.de
Alle Informationen zur Rechnungseinreichung finden Sie auch noch einmal unter folgendem Link der Hallesche Krankenversicherung: https://www.hallesche.de/service/ihre-rechnungen/rechnungen-einreichen
Ich bin längerfristig arbeitsunfähig. Wie beantrage ich Krankentagegeld?
Sofern sich abzeichnet, dass Ihre Arbeitsunfähigkeit länger als 6 Wochen dauert, müssen Sie die Hallesche Krankenversicherung darüber informieren. Auch hierfür können Sie die Hallesche App nutzen: https://www.hallesche.de/service/ihre-rechnungen/hallesche4u
Diese Information muss vor Ablauf der 6. Krankheitswoche erfolgen. Dann wird die Krankentagegeldzahlung veranlasst, sofern Sie eine Krankentagegeldversicherung (EKT) abgeschlossen haben.
Fragen rund um die Beiträge
Wie bemisst sich meine Beitragshöhe?
Die Beitragshöhe richtet sich nach Alter, Tarif und versicherter Person. Detaillierte Informationen sind im GIZ Versicherungsportal abrufbar.
Wie bezahle ich die Beiträge?
Die Beitragszahlung erfolgt per SEPA-Lastschriftverfahren von einem europäischen Bankkonto.
Welche Daten werden für die Zahlung benötigt?
Erforderlich sind eine aktuelle Korrespondenzadresse sowie eine gültige IBAN. Die Adresse muss nicht zwingend in Deutschland sein. Für die Krankenversicherung ist eine Einzugsermächtigung von einem deutschen/europäischen Bankkonto notwendig (SEPA-Lastschriftmandat plus IBAN-Konto).
Bitte geben Sie auch eine E-Mail- Adresse an!
Gibt es einen Versicherungszuschuss vom Arbeitgeber?
Der Beitrag zur Vollkostenversicherung wird von Ihrem Arbeitgeber bezuschusst. Der Zuschuss bemisst sich nach dem maximalen Arbeitgeberzuschuss in der gesetzlichen Krankenversicherung. In der Regel erhalten Sie bis zu 50% des Krankenversicherungsbeitrages von GIZ. Dies gilt aber nicht für das nationale Personal.
Erhalte ich eine Arbeitgeberbescheinigung gemäß § 257 SGB V?
Die Hallesche stellt in diesem Zusammenhang eine Arbeitgeberbescheinigung gemäß § 257 SGB V aus. Diese wird im Rahmen des Versandes der Policen Dokumente direkt an die GIZ geschickt.
Näheres erfahren Sie in der Abteilung HR-Services.
Fragen rund um Vertragsende und Weiterversicherung
Wann endet der Versicherungsschutz?
Der Versicherungsschutz endet mit
- Beendigung des GIZ-Auslandsvertrages,
- der endgültigen Rückkehr nach Deutschland/Heimatland (ab Tag der Einreise)
- oder Rückkehr nach Deutschland/Heimatland ohne feststehende Wiederausreise
Denken Sie bitte daran, sich nach Ihrer Rückkehr von der Versicherung abzumelden. Hierfür können Sie das Abmeldeformular nutzen, welches Sie im GIZ Versicherungsportal finden.
Kann ich während eines Sabbaticals im Gruppenvertrag bleiben?
Nein, es ist nicht möglich während eines Sabbaticals weiterhin im Gruppenvertrag versichert zu sein.
Kann ich während Mutterschutz / Elternzeit im Gruppenvertrag bleiben?
Sofern Sie sich währenddessen im Einsatzland aufhalten, können Sie über den Gruppenvertrag versichert bleiben. Sollte der Aufenthalt in Deutschland / im Heimatland länger als 3 Monate betragen, müssen Sie ab Einreise in Ihre Krankenversicherung zurück.
Kann ich während eines unbezahlten Urlaubs im Gruppenvertrag bleiben?
Nein, es ist nicht möglich während eines unbezahlten Urlaubs weiterhin im Gruppenvertrag versichert zu sein.
Besteht ein Weiterversicherungsrecht bei der Hallesche Krankenversicherung, nachdem mein Arbeitsverhältnis mit der GIZ bzw. CIM beendet ist?
Aufgrund der Beendigung des Versicherungsvertrags über die GIZ haben Sie die Möglichkeit eine Weiterversicherung in Anspruch zu nehmen und die Krankenversicherung mit vergleichbaren Tarifen fortzuführen (Inlandstarife, Auslandstarife, Zusatzkrankenversicherung für gesetzlich Versicherte).
Bezüglich der Weiterversicherung gilt eine Frist von zwei Monaten ab Rückkehr aus dem Ausland bzw. Beendigung der Gruppenvertragsberechtigung.
Für die Erstellung eines Weiterversicherungsangebotes ist eine Gesundheitsprüfung notwendig, wenn bei der Anmeldung zum GIZ-Auslandsgruppenvertrag keine Prüfung der Gesundheitsverhältnisse vorgenommen wurde.
Die genauen Informationen zu Ihrem Weiterversicherungsrecht finden Sie im Downloadbereich oder kontaktieren Sie uns unter giz@dr-walter.com.
Fragen rund um die Anwartschaftsversicherung
Was ist eine Anwartschaftsversicherung?
Bei einer Anwartschaftsversicherung ruht das bisherige Versicherungsverhältnis. Sie erhalten dabei keinerlei Leistungen aus dem abgeschlossenen Vertrag. Dafür sichern Sie sich das Recht, die Anwartschaft später wieder in einen aktiven Vertrag umzuwandeln.
Ich bin GESETZLICH krankenversichert. Benötige ich eine Anwartschaftsversicherung?
Sofern Sie gesetzlich freiwillig versichert sind, sollte eine Anwartschaftsversicherung bei Ihrer bestehenden gesetzlichen Krankenkasse beantragt werden. Somit sichern Sie sich nach der Rückkehr die Weiterversicherung bei Ihrer bisherigen Krankenkasse, damit Sie einen lückenlosen Versicherungsschutz nach Ihrem Auslandseinsatz haben.
Dies gilt auch für den Fall, dass Sie gesetzlich versichert sind und die Sozialversicherungspflicht während Ihres Auslandsaufenthaltes entfällt.
Bitte nehmen Sie frühzeitig Kontakt mit Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung auf und lassen Sie sich den Beitrag für die Anwartschaft von dort schriftlich bestätigen. Bitte beachten Sie, dass DR-WALTER keine Anwartschaft für Sie einrichten darf.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass das Fehlen einer Anwartschaft dazu führen kann, dass Sie bei Ihrer Rückkehr nach Deutschland nicht in die gesetzliche Krankenversicherung zurückkehren können. Außerdem können etwaige Versicherungslücken (z.B. in der Pflegeversicherung) zu Nachteilen führen.
Ich bin PRIVAT krankenversichert. Benötige ich eine Anwartschaftsversicherung?
Um spätere Nachteile bei einer Rückkehr zu vermeiden, empfehlen wir Ihnen, Ihren privaten Krankenversicherungsvertrag auf Anwartschaft zu stellen. Sie sichern sich damit Ihre bisher erworbenen Vertragsrechte.
Kleine Anwartschaftsversicherung
Hier werden bei der Rückkehr nach Deutschland und Reaktivierung des privaten Versicherungsschutzes keine erneuten Gesundheitsfragen gestellt.
Der Beitrag des Versicherungsschutzes wird auf Basis des Eintrittsalters bei Rückkehr neu kalkuliert.
Große Anwartschaftsversicherung
Die große Anwartschaftsversicherung sichert Ihnen ergänzend zu den Leistungen der kleinen Anwartschaft sowohl die bereits erworbenen Altersrückstellungen als auch die Weiterführung der Altersrückstellungen.
Somit sichern Sie sich mit der großen Anwartschaft, neben dem Verzicht auf eine erneute Risikoprüfung, ebenfalls Ihr ursprüngliches Eintrittsalter.
Während des Zeitraumes der Anwartschaft ruht der Leistungsanspruch. Aus diesem Grund zahlen Sie auch einen verminderten Beitrag. Wie hoch dieser ist, erfragen Sie bitte bei dem Krankenversicherungsunternehmen, bei dem Ihr Vertrag besteht.
Service und Kontakt
Alle Unterlagen, Anträge und weiterführenden Informationen finden Sie im GIZ Versicherungsportal: www.giz-vp.de
Kann ich mich digital im Auslandskrankengruppenvertrag anmelden?
Ja. Im GIZ-Versicherungsportal haben Sie die Möglichkeit, einen digitalen Antrag für die Auslandskrankenversicherung abzuschließen. Auf dem Portal finden Sie den entsprechenden Anmeldelink für Ihre Mitarbeitergruppe. Bitte beachten Sie, dass für den Abschluss eine von der GIZ unterzeichnete Statusabfrage benötigt wird. Diese finden Sie ebenfalls zum Download auf dem Portal. Nach dem erfolgreichen Abschluss erhalten Sie eine Deckungszusage. Der Versand der Policen Dokumente erfolgt im Nachgang durch die Hallesche, und kann bis zu 6 Wochen dauern. Die Arbeitgeberbescheinigung wird gleichzeitig direkt an die GIZ geschickt.